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Regelt den Vertrieb, den Erwerb und den Besitz von Aerosolen aus Pflanzenextrakten zum Zweck der Selbstverteidigung von Frauen; legt Strafen für die unsachgemäße Verwendung solcher Aerosole fest; und ändert das Gesetz Nr. 10.826 vom 22. Dezember 2003 (Entwaffnungsgesetz).

2026-09-01 08:46:29

Präsidium der Republik
Zivile Präsidialkanzlei
Sondersekretariat für juristische Angelegenheiten

GESETZ NR. 15.474 VOM 23. JULI 2026

Veto-Botschaft

Regelt den Vertrieb, den Erwerb und den Besitz von Aerosolen mit pflanzlichen Extrakten zum Zweck der persönlichen Verteidigung von Frauen; legt Sanktionen für den missbräuchlichen Einsatz solcher Aerosole fest; und ändert das Gesetz Nr. 10.826 vom 22. Dezember 2003 (Entwaffnungsgesetz).

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK verkündet hiermit, dass der Nationale Kongress folgendes Gesetz erlässt und ich es unterzeichne:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Abs. 1 Die Vermarktung, der Erwerb und der Besitz von Aerosolen mit pflanzlichen Extrakten sind im gesamten nationalen Hoheitsgebiet zulässig, sofern sie ordnungsgemäß von der zuständigen Behörde genehmigt wurden und ausschließlich zum Zweck der persönlichen Verteidigung von Frauen erfolgen.

§ 1 Abs. Die Genehmigung zum Erwerb und Besitz gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird erteilt:

I – automatisch an Frauen ab 18 (achtzehn) Jahren;

II – (GESTRICHEN).

§ 2 Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt als Aerosol aus pflanzlichen Extrakten ein tragbares Gerät mit geringem Gefährdungspotenzial, das Pfefferspray auf Basis von Capsicum-Oleoresin oder anderen durch die zuständigen Behörden zugelassenen pflanzlichen Extrakten verwendet und zur vorübergehenden Kontrolle eines Angreifers bestimmt ist, um eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefährdung der körperlichen oder sexuellen Unversehrtheit der Nutzerin abzuwehren.

§ 3 Die technischen Spezifikationen, die Kapazitätsgrenzen, die Konzentration des Wirkstoffs sowie die Sicherheitsstandards für Aerosole aus pflanzlichen Extrakten werden in einer Rechtsverordnung festgelegt, wobei die Vorschriften der Nationalen Agentur für Gesundheitsüberwachung (Anvisa) und der übrigen zuständigen Behörden zu beachten sind.

§ 4º Der autorisierte Hersteller muss, wenn er Capsicum-Oleoresin als Bestandteil der Wirkstoffzusammensetzung des Pflanzenextrakt-Aerosols verwendet, die Beschränkungen hinsichtlich der eingeschränkten Verwendung von Stoffen gemäß den Vorschriften des Heereskommandos beachten.

§ 5º (UNGÜLTIG).

§ 6º Aerosolbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 ml (fünfzig Milliliter) mit Pflanzenextrakt gelten als Einschränkungsgegenstände und sind ausschließlich für die Streitkräfte, die Organe der öffentlichen Sicherheit, die kommunalen Wachen sowie sämtliche anderen Organe bestimmt, die für die Sicherheit staatlicher Einrichtungen und Regierungsbeamter verantwortlich sind.

Art. 2º Der Erwerb des in diesem Gesetz geregelten Pflanzenextrakt-Aerosols ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

I – Nachweis eines Mindestalters von 18 (achtzehn) Jahren;

II – (UNGÜLTIG);

III – Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises;

IV – Vorlage eines Nachweises einer festen Wohnanschrift;

V – das Fehlens einer strafrechtlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftat mit Gewaltanwendung oder schwerer Drohung, nachgewiesen durch eine eidesstattliche Versicherung.

Einziger Absatz. Der gewerbliche Betrieb muss eine vereinfachte Aufzeichnung des Verkaufs führen, die die Identifizierung der Erwerberin enthält, und diese Aufzeichnung fünf (5) Jahre lang aufbewahren, wobei die Vorschriften des Gesetzes Nr. 13.709 vom 14. August 2018 (Allgemeines Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten) zu beachten sind.

Art. 3 Der durch dieses Gesetz zugelassene Aerosol aus pflanzlichen Extrakten:

I – ist für den ausschließlichen, nicht übertragbaren Gebrauch durch eine einzelne Person bestimmt;

II – darf keine Stoffe mit tödlicher Wirkung oder mit dauerhafter Toxizität enthalten;

III – muss den technischen und Sicherheitsstandards entsprechen, die in der Rechtsverordnung der Exekutive festgelegt sind.

Art. 4 Abs. 4 Der Einsatz von Aerosolgeräten mit pflanzlichen Extrakten gemäß diesem Gesetz ist nur dann rechtmäßig, wenn er zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden ungerechtfertigten Angriffshandlung im Sinne des Art. 25 der Verordnung Nr. 2.848 vom 7. Dezember 1940 (Strafrechtsgesetzbuch) erfolgt, wobei der Einsatz verhältnismäßig und maßvoll zu sein hat und unverzüglich nach Entschärfung der Bedrohung einzustellen ist.

KAPITEL II

ÜBER DEN VERTRIEB, DEN ERWERB UND DEN BESITZ

Art. 5 Der Bundesexekutive obliegt die Genehmigung und Aufsicht des Vertriebs des Aerosols mit pflanzlichen Extrakten gemäß diesem Gesetz.

Art. 6 Der für den Vertrieb des Aerosols mit pflanzlichen Extrakten zugelassene Betrieb hat folgende Pflichten:

I – ein Verkaufsregister zu führen, das eine Rückverfolgbarkeit des Produkts ermöglicht;

II – grundlegende Hinweise zum korrekten, sicheren und verantwortungsvollen Gebrauch des Geräts bereitzustellen;

III – eine handelsübliche Rechnung gemäß der geltenden Rechtslage auszustellen;

IV – Erfassung der Daten des Käufers und der Person, die den Aerosol-Spray mit pflanzlichen Extrakten gemäß diesem Gesetz in Besitz nehmen wird.

Einziger Absatz. Die in Nummer IV dieses Artikels genannten Informationen werden in eine eigene Datenbank eingegeben, die vom Exekutivorgan eingerichtet und verwaltet wird.

KAPITEL III

(GESTRICHEN)

Art. 7 (GESTRICHEN).

Art. 8 (GESTRICHEN).

KAPITEL IV

(GESTRICHEN)

Art. 9 (GESTRICHEN).

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 10. Es wird das Nationale Ausbildungsprogramm für Selbstverteidigung und den Einsatz von Instrumenten mit geringem offensivem Potenzial für Frauen eingerichtet.

§ 1. Das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Programm richtet sich nach folgenden Leitlinien:

I – (GESTRICHEN);

II – Aufklärung über die gesetzlichen Grenzen der Notwehr sowie über die Folgen eines unverhältnismäßigen Einsatzes des Instruments;

III – Verbreitung informativer Inhalte zum Zyklus häuslicher Gewalt und zu Meldekanälen;

IV – Durchführung aufklärender Kampagnen zum verantwortungsvollen Umgang mit Aerosolen aus pflanzlichen Extrakten.

§ 2. Die Umsetzung des Programms erfolgt schrittweise mittels einer eigenen Rechtsverordnung, die die Haushaltsausführung, den Abschluss von Vereinbarungen sowie die Beteiligung partnerischer Einrichtungen regelt.

Art. 11. Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

Brasília, 23. Juli 2026; 205. Jahr der Unabhängigkeit und 138. Jahr der Republik.

LUIZ INÁCIO LULA DA SILVA
Dario Carnevalli Durigan
Wellington César Lima e Silva
Márcia Helena Carvalho Lopes
Bruno Moretti

Dieser Text ersetzt nicht die Veröffentlichung im DOU vom 24.7.2026

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Präsidentschaft der Republik

Zivile Präsidialkanzlei

Sondersekretariat für Rechtsangelegenheiten

GESETZ NR. 15.474 VOM 23. JULI 2026

Vetobotschaft

Regelt den Vertrieb, den Erwerb und den Besitz von Aerosolen aus Pflanzenextrakten zum Zweck der Selbstverteidigung von Frauen; sieht Strafen für die missbräuchliche Verwendung solcher Aerosole vor; und ändert das Gesetz Nr. 10.826 vom 22. Dezember 2003 (Entwaffnungsgesetz).

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK Ich verkünde, dass der Nationale Kongress folgendes Gesetz erlässt und ich es sanktioniere:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Art. 1º Der Vertrieb, Erwerb und Besitz von Aerosolen aus Pflanzenextrakten ist im gesamten nationalen Hoheitsgebiet für Zwecke der Selbstverteidigung von Frauen gestattet, sofern sie ordnungsgemäß von der zuständigen Behörde genehmigt sind.

§ 1º Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Genehmigung zum Erwerb und Besitz wird erteilt:

I – automatisch an Frauen ab 18 (achtzehn) Jahren;

II – (GESTRICHEN).

§ 2º Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Aerosol aus Pflanzenextrakten ein tragbares Gerät mit geringem Abwehrpotenzial, das Pfefferspray auf Basis von Capsicum-Oleoresin oder anderen von den zuständigen Behörden zugelassenen Pflanzenextrakten verwendet und zur vorübergehenden Eindämmung eines Angreifers bestimmt ist, um eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefährdung der körperlichen oder sexuellen Unversehrtheit der Nutzerin abzuwenden.

§ 3º Die technischen Spezifikationen, Kapazitätsgrenzen, Konzentration des Wirkstoffs und Sicherheitsstandards des Aerosols aus Pflanzenextrakten werden durch Verordnung festgelegt, wobei die Vorschriften der Nationalen Gesundheitsaufsichtsbehörde (Anvisa) und anderer zuständiger Stellen zu beachten sind.

§ 4º Der zugelassene Hersteller hat, sofern Capsicum-Oleoresin als Bestandteil der Wirkstoffzusammensetzung des Aerosols aus Pflanzenextrakten verwendet wird, die Beschränkungen hinsichtlich der eingeschränkten Verwendung von Stoffen gemäß den Vorgaben des Heereskommandos einzuhalten.

§ 5º (UNGÜLTIG).

§ 6º Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 ml (fünfzig Milliliter) des Aerosols aus Pflanzenextrakten gelten als für eingeschränkte Verwendung bestimmt und sind ausschließlich für die Streitkräfte, die Organe der öffentlichen Sicherheit, die kommunalen Wachen sowie andere Einrichtungen vorgesehen, die für die Sicherheit staatlicher Institutionen und staatlicher Behörden verantwortlich sind.

Art. 2º Der Erwerb des in diesem Gesetz genannten Aerosols aus Pflanzenextrakten ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

I – Nachweis eines Mindestalters von 18 (achtzehn) Jahren;

II – (UNGÜLTIG);

III – die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises;

IV – die Vorlage eines Nachweises über den festen Wohnsitz;

V – das Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher, mit Gewalt oder schwerer Drohung begangener Straftat, nachgewiesen durch eine Eigenversicherung.

Ein Absatz. Der gewerbliche Betrieb muss eine vereinfachte Aufzeichnung des Verkaufs führen, die die Identifizierung des Erwerbers enthält, für einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren, vorbehaltlich der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 13.709 vom 14. August 2018 (Allgemeines Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten).

Art. 3 Die durch dieses Gesetz zugelassenen Aerosole aus Pflanzenextrakten:

I – sind für den individuellen und nicht übertragbaren Gebrauch bestimmt;

II – dürfen keine Substanzen mit tödlicher Wirkung oder bleibender Toxizität enthalten;

III – müssen die in den Rechtsverordnungen der Exekutive festgelegten technischen und Sicherheitsstandards einhalten.

Art. 4º Die Verwendung von Aerosolgeräten mit Pflanzenextrakten gemäß diesem Gesetz gilt nur dann als rechtmäßig, wenn sie zur Abwehr einer ungerechtfertigten Aggression – gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend – im Einklang mit Art. 25 des Dekretgesetzes Nr. 2.848 vom 7. Dezember 1940 (Strafrechtsgesetzbuch) erfolgt, wobei die Anwendung verhältnismäßig und gemäßigt sein muss und unverzüglich nach Neutralisierung der Bedrohung einzustellen ist.

KAPITEL II

ÜBER VERMARKTUNG, ERWERB UND BESITZ

Art. 5º Die bundesstaatliche Exekutive ist zuständig für die Genehmigung und Aufsicht der Vermarktung des in diesem Gesetz genannten Aerosols mit Pflanzenextrakten.

Art. 6º Der Betrieb, der zur Vermarktung des Aerosols mit Pflanzenextrakten berechtigt ist, hat folgende Pflichten:

I – eine Verkaufsdatenbank zu führen, die eine lückenlose Rückverfolgbarkeit des Produkts gewährleistet;

II – grundlegende Hinweise zur korrekten, sicheren und verantwortungsvollen Anwendung des Geräts bereitzustellen;

III – ein steuerrechtlich gültiges Dokument gemäß der geltenden Rechtslage auszustellen;

IV – die Daten des Käufers sowie der Person, die das in diesem Gesetz genannte Aerosol mit Pflanzenextrakten besitzen wird, zu erfassen.

Ein einzelner Absatz. Die in Nummer IV des Absatzes dieses Artikels genannten Informationen werden in eine eigene Datenbank eingetragen, die von der Exekutive eingerichtet und verwaltet wird.

KAPITEL III

(GESTRICHEN)

Art. 7 (GESTRICHEN).

Art. 8 (GESTRICHEN).

KAPITEL IV

(GESTRICHEN)

Art. 9 (GESTRICHEN).

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 10. Es wird das Nationale Ausbildungsprogramm für Selbstverteidigung und den Einsatz von Instrumenten mit geringerem Abwehrpotenzial für Frauen eingerichtet.

§ 1. Das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Programm richtet sich nach folgenden Leitlinien:

I – (GESTRICHEN);

II – Aufklärung über die gesetzlichen Grenzen der Notwehr und die Folgen eines unverhältnismäßigen Einsatzes des Instruments;

III – Verbreitung informativer Inhalte zum Zyklus häuslicher Gewalt sowie zu Meldekanälen;

IV – Förderung von Aufklärungskampagnen zum verantwortungsvollen Gebrauch von Aerosolen aus Pflanzenextrakten.

§ 2º Die Umsetzung des Programms erfolgt schrittweise durch eigene Rechtsverordnung, die die Haushaltsausführung, den Abschluss von Vereinbarungen sowie die Beteiligung von Partnerorganisationen regelt.

Art. 11. Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Brasília, 23. Juli 2026; 205. Jahr der Unabhängigkeit und 138. Jahr der Republik.

LUIZ INÁCIO LULA DA SILVA

Dario Carnevalli Durigan

Wellington César Lima und Silva

Márcia Helena Carvalho Lopes

Bruno Moretti

Dieser Text ersetzt nicht den im DOU vom 24.7.2026 veröffentlichten Text.

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